FAQ

Fragen und Antworten

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche neu in die Landspitäler Aarberg, Belp [Spital und Altersheim], sowie Riggisberg eintreten. Bei einem ununterbrochenen Wechsel von einem Landspital (auch der früheren Spitäler Münsingen und Tiefenau) in das Inselspital bleiben diese weiterhin bei der Pensionskasse Spital Netz Bern versichert. Assistenz- und Oberärzte sind bei der Vorsorgestiftung VSAO; Mitarbeitende des Inselspitals bei der Bernischen Pensionskasse BPK versichert (Art. 1).
  • Altersrenten (Art. 12.1)
  • Ehegatten- bzw. Partnerrenten (Art. 13.1 resp. Art. 13.4)
  • Pensionierten-Kinderrenten (Art. 12.2)
  • Waisenrenten (Art. 15)
  • Todesfallkapital (Art. 17.3)
  • Invalidenrenten (Art. 14)
  • Invaliden-Kinderrenten (Art. 15)
  • Beitragsbefreiung/Weiterführung der Altersgutschriften (Art. 16)
Der versicherte Jahreslohn entspricht dem mutmasslichen AHV-pflichtigen Jahreslohn ohne Honorare, abzüglich des Koordinationsbetrags in der Höhe von 30 % des Jahreslohnes (Art. 2 Vorsorgeplan Basis bzw. Sparen Plus).
Der AHV-Lohn abzüglich Koordinationsbetrag in der Höhe von 30 % ergibt den koordinierten Lohn. Der Koordinationabzug entspricht höchstens der maximalen, vollen AHV-Altersrente (Stand 2024: CHF 29'400.--).
In die Pensionskasse SNB werden Personen aufgenommen, welche
  • das 17. Altersjahr vollendet haben
  • vermutlich einen Jahreslohn beziehen, der die minimale, volle AHV-Altersrente übersteigt (Stand 2024: CHF 14'700.--)
  • einen auf mehr als drei Monate abgeschlossenen Arbeitsvertrag haben sowie
  • weniger als zu 70 % invalid sind (Art. 7.1.1)
Für alle versicherten Personen besteht ab Eintritt, frühestens aber ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres bis zum Austritt - resp. bis zur Pensionierung - eine Risikovorsorge gegen die Folgen von Tod und Invalidität. Versicherte Personen, welche das 24. Altersjahr vollendet haben, bezahlen ab dem folgenden 1. Januar bis zum Austritt - resp. bis zur Pensionierung - Sparbeiträge für ihre Altersvorsorge. Austritt Die Beitragspflicht endet, wenn die versicherte Person
  • das Rentenalter erreicht hat
  • das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird
  • der Mindestlohn unterschritten wird (Art. 17.1)
Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die versicherte Person während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses versichert (Art. 18.4).
Nein. Die versicherte Person muss uns die erforderlichen Instruktionen zur Übertragung der Austrittsleistung spätestens bis zum Austrittsdatum mitteilen. Bleibt die Mitteilung aus, wird die Austrittsleistung nach Ablauf von 6 Monaten samt Zins an die "Stiftung Auffangeinrichtung BVG" zur Eröffnung eines Freizügigkeitskontos überwiesen (Art. 19.3.1).
Die PK SNB bietet ihren Versicherten zwei Vorsorge-/Sparpläne zur Wahl an: Beitragsplan "Basis": Beim Eintritt werden die Versicherten grundsätzlich in den Vorsorgeplan "Basis" aufgenommen. Beitragsplan "Sparen Plus": Interessierten Versicherten ab dem 35. Altersjahr steht zudem der Vorsorgeplan „Sparen Plus“ zur Verfügung. In diesen zahlt die versicherte Person freiwillig 2 % zusätzliche Sparbeiträge ein, um dereinst höhere Altersguthaben zu erzielen. Ein Wechsel in den Plan "Sparen Plus" kann letztmals zum Jahreswechsel nach Vollendung des 60. Altersjahres erfolgen. Der Beitritt kann jeweils auf den 1. Januar eines Jahres schriftlich beantragt werden (das Beitrittsformular finden Sie unter "Downloads"). Der gewählte Beitragsplan gilt dabei stets für ein ganzes Kalenderjahr und wird automatisch um ein weiteres Jahr fortgeführt, sofern er nicht vorher widerrufen wird. Wechsel des Beitragsplanes sind jeweils bis zum 31. Oktober schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Die exakte Beitragshöhe der Pläne kann der nachfolgenden Frage bzw. den Anhängen zum Vorsorgereglement, Vorsorgeplan Basis bzw. Sparen Plus entnommen werden. Die Beiträge des Arbeitgebers sind in beiden Plänen identisch.
Die Risikobeiträge für die Versicherten als auch den Arbeitgeber betragen je 1,5 % des versicherten Lohnes. Die Höhe der Sparbeiträge ist abhängig vom gewählten Vorsorgeplan ("Basis" oder "Sparen Plus") und vom Alter. Das Alter entspricht der Differenz zwischen dem Kalender- und dem Geburtsjahr. Die Vorsorgepläne finden Sie unter Downloads/Reglemente.
Im Einklang mit den Bestimmungen von Art. 9 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) können sich die versicherten Personen jederzeit in die vollen Leistungen der Pensionskasse einkaufen (Art. 11). Der Einkauf ist grundsätzlich bis zum Maximalalter von 65 Jahren möglich.
Auf dem Vorsorgeausweis ist der Betrag des möglichen Einkaufs aufgeführt. Für die Berechnung des effektiv möglichen Einkaufs meldet sich die versicherte Person bei der Geschäftsstelle. Diese erteilt die nötigen Detailinformationen.

 

Ausnahmen Wurden Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst erfolgen, wenn diese Vorbezüge zurückbezahlt sind (Art. 11.2.2). Von der Einkaufsbegrenzung ausgenommen sind Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (Art. 11.2.3).

 

Wissenswertes Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten 3 Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden (Art. 11.2.1). Erfolgt der Bezug in Rentenform, gilt diese Beschränkung nicht. Bei jedem Kapitalbezug innerhalb der Drei-Jahresfrist werden die beim Einkauf gewährten Steuerabzüge rückwirkend gestrichen.
Ja. Die aktiv versicherten Personen können bis drei Jahre vor der Pensionierung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen (Art. 20). Der Mindestbetrag für einen Vorbezug beträgt CHF 20‘000.--. Ausnahmen gelten beim Erwerb von Anteilscheinen von Wohnbaugenossenschaften. Bitte beachten Sie, dass wir für die Durchführung eines Vorbezugs eine Aufwandentschädigung in der Höhe von CHF 400.00 in Rechnung stellen. Anfragen im Hinblick auf einen Vorbezug sind kostenlos.
Bis zum 50. Altersjahr entspricht der Anspruch dem Altersguthaben. Danach ist der Anspruch auf das Altersguthaben im Alter 50 begrenzt. Übersteigt die Hälfte des Altersguthabens im Zeitpunkt des Bezugs das Altersguthaben im Alter 50, so kann der höhere dieser beiden Beträge in Anspruch genommen werden (Art. 20.2).
Der Vorbezug muss von der versicherten Person oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn:
  • das Wohneigentum verkauft wird
  • Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommen oder
  • beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird (Art. 30d Abs. 1 BVG)
Ja. Der Vorbezug kann vor Erreichen des Referenzalters freiwillig zurückbezahlt werden (Art. 20.10). Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt CHF 10‘000.-- (Art. 7 Abs. 1 WEFV).
Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie, dass wir für die Durchführung eines Vorbezugs eine Aufwandentschädigung in der Höhe von CHF 400.00 in Rechnung stellen. Anfragen im Hinblick auf einen Vorbezug sind kostenlos. Wissenswertes Die zukünftigen Altersleistungen vermindern sich durch einen Vorbezug, ebenso die Partnerrente (Art. 20.8). Der Vorbezug wird mit einer Veräusserungsbeschränkung ins Grundbuch eingetragen. Vor einer Eigentumsübertragung muss deshalb der Vorbezug zurückgezahlt und der Grundbucheintrag gelöscht werden.
Ja. Eine Verpfändung eines Teils oder der ganzen Freizügigkeitsleistung ist möglich. Es gelten dieselben Bestimmungen wie für den Vorbezug (Art. 21). Im Unterschied zum Vorbezug verbleibt das Kapital in der Vorsorgeeinrichtung, so dass die zukünftigen Leistungen nicht gekürzt werden. Bitte beachten Sie, dass wir für die Durchführung einer Verpfändung eine Aufwandentschädigung in der Höhe von CHF 100.00 in Rechnung stellen. Anfragen im Hinblick auf eine Verpfändung sind kostenlos.
Bei einer Scheidung wird das während der Ehe erworbene Altersguthaben berechnet und nach richterlicher Anordnung geteilt (Art. 22). Es ist möglich, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen (Art. 11.2.3).
Versicherte Frauen und Männer der Pensionskasse Spital Netz Bern erreichen das ordentliche Pensionsalter (Referenzalter) am Monatsende nach dem 65. Geburtstag.
Ja. Es ist möglich, sich nach Vollendung des 58. Altersjahres ganz oder teilweise vorzeitig pensionieren zu lassen (Art. 12.5). Die zu erwartenden Altersleistungen können dem Vorsorgeausweis entnommen werden. Für individuelle Berechnungen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle.
Ja. Die Weiterführung des Vorsorgeverhältnisses über das Referenzalter hinaus ist möglich solange ein Arbeitsverhältnis besteht. Auf Verlangen der versicherten Person wird deren Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt. Die Beitragspflicht bleibt weiterhin bestehen (Art. 12.6).
Ja. Es ist möglich das Alterskapital ganz oder teilweise als Kapitalleistung zu beziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass die versicherte Person 3 Monate vor dem Pensionierungszeitpunkt der PK SNB schriftlich eine entsprechende Erklärung abgibt bzw. das vollständig ausgefüllte Formular "Meldung (Teil-)Pensionierung" auf der Geschäftsstelle einreicht (Art. 12.3.1).
Eine Invalidenrente der PK SNB erhält, wer nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erwerbsunfähig ist und keine Lohnzahlungen des Arbeitgebers mehr erhält (Art. 29 IVG).
Anspruch auf Hinterlassenenleistungen haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner. Ist die anspruchsberechtigte Person mehr als 10 Jahre jünger als die versicherte Person, wird die Hinterlassenenleistung gekürzt (Art. 13.1.3). Anspruch auf Hinterlassenenleistungen hat zudem jedes eigene oder dem nach Gesetz gleichgestellte Kind von verstorbenen Versicherten (Art. 15.1). Der Anspruch auf die Waisenrente besteht bis zum Tode, längstens aber bis zur Vollendung des 18. Altersjahres. Er wird bis zur Vollendung des 25. Altersjahres verlängert, sofern sich das Kind in Ausbildung befindet oder selbst dauernd erwerbsunfähig ist (Art. 15.3).
Eheähnliche Lebensgemeinschaften werden der Ehe gleichgestellt, falls beide Partner unverheiratet sind und zwischen den Partnern keine Verwandtschaft besteht; sie können auch gleichen Geschlechts sein; und falls sie nachweisbar seit fünf Jahren ununterbrochen in einem gemeinsamen Haushalt leben und ein Unterstützungsvertrag vorliegt, wonach die versicherte Person die Kosten des gemeinsamen Haushalts in erheblichem Masse mitträgt (Art. 17.5). Verstirbt die versicherte Person, so ist der Anspruch auf eine Partnerrente spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten Person geltend zu machen (Art. 17.4.1).
Auf dem Vorsorgeausweis sind die budgetierten Leistungen von Alter 58 bis 65 aufgeführt. Für individuelle Berechnungen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle.
Auf dem Vorsorgeausweis sind Ihre zu erwartenden, individuellen Leistungen aufgeführt. Für weitere Berechnungen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle.
Für Fragen zur beruflichen Vorsorge wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle der Pensionskasse Spital Netz Bern, Länggassstrasse 7, 3012 Bern, Tel. 043 210 18 04, E-Mail: info@pksnb.ch. Wir beraten Sie gerne.
Bei Fragen zu den Leistungen von AHV und IV wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Kasse: Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber, Murtenstrasse 137a, 3008 Bern, Tel. 031 390 23 23, E-Mail: info@akba.ch.